4.3. 4.3.1. Aus der Veranlagungsverfügung geht klar hervor, dass die Aufrechnung in Höhe von CHF 70'000.00 aufgrund einer nicht ordnungsgemäss geführten Kasse erfolgt ist. Damit hat das KStA JP im Veranlagungsverfahren die Abweichung von der Steuererklärung korrekt bekannt gegeben und ihre Begründungspflicht nicht verletzt. 4.3.2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 (Veranlagungsverfahren) wies die Vorinstanz die Rekurrentin darauf hin, dass der Bruttogewinn I von Bier (Richtwert 70 %), Wein (Richtwert 64 %) und Spirituosen (Richtwert 73 %) erheblich von Margenvergleichen abweiche. - 11 -