4. 4.1. Die Rekurrentin macht unter anderem geltend, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die Aufrechnung in Höhe von CHF 70'000.00 nicht begründet habe. 4.2. 4.2.1. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Steuererklärung ab, gibt sie die Abweichungen der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt (§ 191 Abs. 2 StG). Das aargauische Verwaltungsgericht hat sich dazu im Urteil vom 16. Juni 2010 (vgl. WBE. 2010.49) wie folgt geäussert: