Die Vorinstanz habe die Abweichung der Margen bei Bier, Wein und Spirituosen bemängelt. Sie habe daher eine Ermessenseinschätzung, ohne die korrekt geführte Buchhaltung und ohne die Gewinnmargen des Gesamtbetriebs zu berücksichtigen, vorgenommen. Mit Ausnahme der Kassenbuchführung sei die übrige Buchhaltung von der Vorinstanz nicht bemängelt worden. Bei ihrer ermessensweisen Aufrechnung seien die Gesamtergebnisse und deren Vergleich mit den Erfahrungszahlen nicht miteinbezogen worden. Damit habe die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise gegen die aktuelle Praxis und Rechtsprechung verstossen.