Dass bei der Ermessensveranlagung die C._____ 2016 (recte: D._____ 2013) als Erfahrungszahlen beigezogen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Eine 10 %-ige Bandbreite sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Sofern Erfahrungszahlen mit den Margen der Buchhaltung und damit mit dem Betriebsergebnis übereinstimmten, bestehe – auch wenn einzelne Faktoren unter den üblichen Margen lägen (wie das bei den Umsätzen von Bier, Wein und Spirituosen der Fall gewesen sei) – kein Grund für eine Ermessenseinschätzung. Auf das gesamte Betriebsergebnis hätten diese Abweichungen keinen Einfluss, da das Gesamtergebnis (Verlust von 2.2 %) mit der C._____ 2016 übereinstimme.