3.4.3. Mit Replik hält die Rekurrentin fest, dass das KStA JP erstmals mit Vernehmlassung die Begründung geliefert habe, wie der ermessensweise geschätzte Betrag zustande gekommen sei und auf welchen Fakten diese Berechnung beruhe. Dabei habe die Vorinstanz einzig auf Margenabweichungen bei Bier, Wein und Spirituose abgestellt. Alle anderen Faktoren seien dabei ausser Acht gelassen worden. Es sei unverständlich, weshalb nur der geringere Alkoholkonsum der Gäste dazu führen könne, dass nicht alle konsumierten Getränke korrekt erfasst worden seien. Zu beachten sein, dass sich das Restaurant in der Innenstadt von Q._____ befinde.