3.4.2. Das KStA JP führt in seiner Vernehmlassung aus, dass für den Margenvergleich als Quellenangabe die D._____ Kennzahlen 2013 (nachfolgend: D._____ 2013) angegeben seien. Diese seien bereits in Rechtsmittelverfahren betreffend Vorperioden beigezogen worden und dementsprechend der Rekurrentin bekannt gewesen.