Mit diesem Passus sei bewiesen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei und nicht einer – wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten – gewissenhaften Beurteilung entspreche. Bei der pauschalen Aufrechnung handle es sich zweifelsfrei um eine Abstrafung der Rekurrentin und deren Aktionär, da er trotz der Aufrechnungen in den Vorjahren nicht gewillt gewesen sei, ein neues Kassensystem einzuführen.