Für die Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung sei entscheidend, ob die Steuerbehörde die Situation des Steuerpflichtigen wissentlich und in grobem Ausmass widersprüchlich zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen beurteilt habe und die Veranlagung dadurch als offensichtlich unrichtig und somit als willkürlich erscheine. Offensichtlich unrichtig sei eine Schätzung auch dann, wenn sie sachlich nicht begründbar sei, insbesondere wenn sie erkennbar pönal und/oder fiskalisch motiviert sei und sich dabei auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stütze oder sonst mit den ak- -6-