3.4. 3.4.1. Mit Rekurs macht die Rekurrentin geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse eine Ermessenseinschätzung auf der Grundlage einer gewissenhaften Beurteilung, die den effektiven Tatsachen und der materiellen Wahrheit so nahe wie möglich komme, erfolgen. Die Steuerbehörde dürfe nicht von Jahr zu Jahr den geschätzten Gewinn systematisch erhöhen, ohne dafür Abklärungen vorgenommen und die Plausibilität dieser Erhöhung geprüft und begründet zu haben.