3.3.2. Das KStA JP führte im Einspracheentscheid aus, dass die Rekurrentin gleich wie in den Vorperioden in der Steuerperiode 2017 willentlich und wissentlich keine detaillierten Kassenstreifen eingereicht habe. Dies habe bereits in der Vergangenheit zu entsprechenden Aufrechnungen und Gerichtsverfahren geführt. Zwischenzeitlich habe eine Angleichung der Bruttogewinnmargen für die einzelnen Sparten beobachtet werden können. Demzufolge sei die einzig veränderte Massnahme in der Buchführung also jene, dass die Ergebnisse an die Bruttogewinnmargenberechnung des KStA JP angepasst worden seien.