3.3. 3.3.1. Mit Einsprache machte die Rekurrentin geltend, das KStA JP habe die Aufrechnung nicht begründet. Das KStA JP habe sich in seinem Schreiben vom 16. Februar 2022 auf nicht verifizierte Zahlen (Sollmargen) gestützt. Es seien die Branchenzahlen von E._____ beizuziehen. Ein Vergleich mit diesen Branchenzahlen aus dem Jahre 2012 (E._____ 2012) zeige auf, dass die festgesetzten Margen für Bier (Differenz 17.82 %), Wein (Differenz 2.15 %) und Spirituosen (Differenz 10.55 %) zwar von den Sollmargen abweichen, in absoluten Zahlen (Bier: CHF 3'717.57; Wein CHF 6'509.26; Spirituosen: CHF 1'950.12) ergebe sich daraus jedoch eine Differenz von -5-