Die Rekurrentin machte mit Schreiben vom 24. März 2022 geltend, nach einer erneuten Prüfung sei festgestellt worden, dass das KStA JP für die Ermittlung des Bruttogewinnes nicht den Branchenvergleich des entsprechenden Verbandes (E._____) genutzt habe. Eine dem KStA JP bereits vorgelegte Berechnungsart ergebe für das Jahr 2017 lediglich eine Differenz von CHF 1'100.00. Bei einem Gesamtumsatz von CHF 1'300'000.00 sei dies nicht sehr wesentlich.