3.2.4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte das KStA JP unter Androhung der Vornahme einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen die Rekurrentin erneut um die Einreichung der "vollständigen Kassendetails vom 23. Juni 2017 (eigentliche Kassarolle)". Zudem wies das KStA JP darauf hin, dass der Bruttogewinn I von Bier (Richtwert 70 %), Wein (Richtwert 64 %) und Spirituosen (Richtwert 73 %) erheblich von Margenvergleichen abweichen.