Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 liess die Rekurrentin dem KStA JP mitteilen, dass aus dem Veranlagungsvorschlag keine Begründung für die Aufrechnung hervorgehe. Da die Umsätze und die Bruttogewinnmarge im Jahr 2017 in etwa gleich wie in den Vorjahren gewesen seien, sei die Aufrechnung nicht nachvollziehbar.