Nach der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3) ist eingangs zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat (Erw. 4). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 5). Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob das KStA JP sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat und ob der Rekurrentin der Unrichtigkeitsnachweis gelungen ist (Erw. 6 und 7). Abschliessend ist zu prüfen, ob die Ermessensveranlagung nichtig ist (Erw. 8). 3. 3.1. Die Rekurrentin betreibt in Q._____ das Restaurant "B._____". Gemäss Homepage (vgl. www.B._____.ch) bietet das Restaurant F an.