Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgegend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Rekurrentin hat in ihrer Steuererklärung 2017 einen Reinverlust von CHF 27'040.00 deklariert. Zum deklarierten Reingewinn nahm das KStA JP ermessensweise eine Aufrechnung "nicht ordnungsgemäss geführte Kasse" von CHF 70'000.00 vor.