"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 18. August 2022 aufzuheben und 2. es sei festzustellen, dass die Ermessensveranlagung als willkürlich erscheint und der Entscheid damit nicht ist, und 3. es sei der Einsprache-Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA JP beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die Rekurrentin liess eine Replik erstatten. -3-