Die Steuerbehörde habe gemäss den vorhandenen Unterlagen entschieden. Die Rekurrenten könnten sich nicht darauf berufen, dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache hätte angesetzt werden müssen. Zudem sei in der Abweichungsbegründung der Ermessensveranlagung klar formuliert gewesen, dass die Verfahrenspflichten nicht erfüllt worden seien und deshalb eine Veranlagung nach Ermessen habe vorgenommen werden müssen. Ob weitere einkommensrelevante Positionen vorhanden gewesen seien, habe ebenfalls nicht eruiert werden können.