In der Ermessensveranlagung 2017 seien die Schuldzinsen und Schulden von der Vorperiode übernommen worden. Weitere Schulden seien in der Ermessensveranlagung nicht berücksichtigt worden, da absolut unklar gewesen sei, ob die bisherigen Schulden getilgt und ob für die zwei im Jahr 2017 erworbenen Liegenschaften neue Hypotheken aufgenommen worden seien. Ebenfalls sei zu bedenken, dass keine Bank die beiden Liegenschaften zu 100 % fremdfinanzieren würde. Die Finanzierung der beiden Liegenschaften habe absolut nicht nachvollzogen werden können. Die Steuererklärung sei korrekt ausgemahnt worden. Die Steuerbehörde habe gemäss den vorhandenen Unterlagen entschieden.