rund CHF 4'300'000.00 nicht pflichtgemäss, sondern offensichtlich unrichtig sei. Zudem machten die Rekurrenten sinngemäss geltend, dass es Aufgabe der Steuerkommission gewesen wäre, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen. Dem Rekurs legten die Rekurrenten eine ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2017 bei. Darin deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von CHF 228'132.00. Sie machten geltend, dass die Ermessenseinschätzung auf jeden Fall unzulässig sei, da zwischen dem geschätzten Einkommen und dem effektiven Einkommen ein krasses Missverhältnis vorliege.