3.2. Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid aus, dass die Rekurrenten mit der Einsprache weder eine ausgefüllte Steuererklärung 2017 noch eine damit vergleichbare Aufstellung eingereicht hätten. Sie hätten sich lediglich zur Höhe der Schulden geäussert. Damit hätten sie die erforderliche Mitwirkungspflicht nicht nachgeholt. Zudem sei nur eine Position der Veranlagungsverfügung als zu hoch gerügt worden. Dies genüge jedoch bei einer Ermessensveranlagung nicht. Es fehle an einer rechtsgenüglichen Begründung der Einsprache.