2. 2.1. Die Rekurrenten wurden mit der Ermessensveranlagung zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Mangels Rechtsschutzinteresse wird auf den Antrag, das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festzusetzen, nicht eingetreten. 2.2. Im Folgenden wird auf die gestützt auf einen Vermögensvergleich mit Einkommensmanko vorgenommene Ermessensveranlagung eingegangen.