3. Mit Entscheid vom 8. August 2022 wies die Steuerkommission P._____ die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. 4. Den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (Zustellung am 10. August 2022) zogen A._____ und B._____ mit Rekurs vom 13. September 2022 (Postaufgabe am 14. September 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Sie stellten den Antrag: "Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen für 2017 sei auf CHF 228'132 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0 festzusetzen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.