1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission P._____ für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 4'312'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 4'368'900.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. Dabei wurden gestützt auf eine Vermögensvergleichsrechnung CHF 3'945'000.00 nach Ermessen aufgerechnet. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 7. Juni 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Einsprache. Sie brachten vor, es sei beim Vermögensvergleich die Fremdfinanzierung von zwei Liegenschafen zu berücksichtigen.