285 ZGB N 37). Die Botschaft betont das Kindeswohl (BBl 2014 530, 534 und 554 f.) sowie die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BBl 2014 552 und 575), wobei davon auszugehen sei, dass die Eltern am besten wüssten, welche Lösung für ihr Kind die beste sei (BBl 2014 565 und 575). Das Kind bedarf ab der Geburt und noch mehrere Jahre danach der physischen Präsenz einer Betreuungsperson. Auch ein 13-jähriges Kind braucht für das gute Gedeihen noch die Anwesenheit einer Betreuungsperson, wenngleich das Bedürfnis quantitativ abnimmt und sich auch in den inhaltlichen Ansprüchen verändert (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 285 ZGB N 37).