mentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 40 StG N 210k). -9- 4.4.4. Unter Drittbetreuung ist das Leisten der Obsorge für ein Kind durch eine von der steuerpflichtigen verschiedene natürliche oder juristische Person zu verstehen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 210k). Die Betreuung des Kindes muss nicht aktiv sein, in dem Sinne, dass mit dem Kind gespielt wird oder z.B. gemeinsam Hausaufgaben erledigt werden. Es genügt, wenn die Betreuungsperson eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt (AGVE 2003 S. 340).