Im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz wird allerdings die Meinung vertreten, dass Betreuungskosten für (Ferien-)Kurse, Ferien- oder Sportlager, sofern während dieser Zeit ohnehin eine zum Abzug berechtigende Betreuung stattfinden würde – was von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen wäre –, im üblichen, bekannten Betreuungsumfang zum Abzug berechtigen sollten, sofern die Auslagen in dieser Höhe tatsächlich vorliegen. Auslagen für Tätigkeiten, deren Inspiration einzig auf dem Kuss der Muse basieren, berechtigen, ebenso wenig wie Sportauslagen bzw. Kosten für reine Freizeitaktivitäten generell, grundsätzlich nicht zum Abzug (Kom-