4.4.3. Im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz wird allerdings die Meinung vertreten, dass Betreuungskosten für (Ferien-)Kurse, Ferien- oder Sportlager, sofern während dieser Zeit ohnehin eine zum Abzug berechtigende Betreuung stattfinden würde – was von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen wäre –, im üblichen, bekannten Betreuungsumfang zum Abzug berechtigen sollten, sofern die Auslagen in dieser Höhe tatsächlich vorliegen.