4.4. 4.4.1. Nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind die Kosten für die Inanspruchnahme von Aufgabenhilfen, Musikstunden, Ferien- oder Sportlager. In diesen Fällen ist der Kostenanteil für die Betreuung im Verhältnis zu den übrigen, nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten marginal (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.4; vgl. auch Solothurner Steuerbuch, Kinderbetreuungskostenabzug § 41 Nr. 4, Fassung vom 10. Dezember 2020, Ziff.