Anderseits privilegiere die Vorinstanz in unhaltbarer Weise einzelne Betreuungsanbieter (etwa die von der Gemeinde Q._____ für die familienergänzende Betreuung herangezogene H._____ ag, die in Q._____ den "L._____" betreibe und neben Mittagstisch auch Ferienbetreuung anbiete), ohne dass die auf diese Weise privilegierten Anbieter punkto Betreuung qualitativ besser wären. Im Gegenteil seien gerade im Bereich der Ferienbetreuung die privaten Angebote besser dotiert, weil sie einen besseren Betreuungsschlüssel und ein vielfältigeres Angebot aufwiesen. In der Wahrnehmung der Vorinstanz gebe es offensichtlich zwei Kategorien: Die (abzugsfähigen) -8-