Unzutreffend sei die Begründung der Vorinstanz, wonach Ferienlager aus objektiver Sicht primär dazu dienten, soziale Kontakte und die Selbständigkeit von Kindern zu fördern, weshalb es von Vornherein nicht darauf ankommen könne, mit welchen (subjektiven) Absichten, etwa einem Betreuungsgedanken, die Rekurrenten derartige Angebote in Anspruch genommen hätten. Mit dieser Begründung spreche die Vorinstanz einerseits in nicht nachvollziehbarer Weise den professionell organisierten Ferienbetreuungsangeboten von juristischen Personen die Betreuungseigenschaft ab. Anderseits privilegiere die Vorinstanz in unhaltbarer Weise einzelne Betreuungsanbieter (etwa die von der Gemeinde Q.