von mehreren Erwachsenen betreut worden seien. Die Kosten für dieses Angebot könne angesichts des bescheidenen Raumbedarfs unmöglich der Infrastruktur angelastet werden, sondern müsse im Gegenteil der Betreuung zugeordnet werden. Unzutreffend sei die Begründung der Vorinstanz, wonach Ferienlager aus objektiver Sicht primär dazu dienten, soziale Kontakte und die Selbständigkeit von Kindern zu fördern, weshalb es von Vornherein nicht darauf ankommen könne, mit welchen (subjektiven) Absichten, etwa einem Betreuungsgedanken, die Rekurrenten derartige Angebote in Anspruch genommen hätten.