Die Pauschalisierung mit dem Wert 75 % diene exakt der einzelfallbezogenen Vermeidung einer solchen Ausscheidung von Kosten, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass die Betreuungsperson neben der Betreuung keine anderen Leistungen (z.B. Haushaltarbeiten) erledigt habe. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Betreuungskosten bei Ferienangeboten verschwindend gering seien, verfange auch in tatsächlicher Hinsicht nicht. Als Beispiel sei das von einem der Kinder besuchte Schachcamp genannt, in welchem die Kinder in einem relativ kleinen Raum an der S-Strasse in R._____ von mehreren Erwachsenen betreut worden seien.