4.3. Die Rekurrenten bringen vor, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalte, wenn sie die Kosten für Infrastruktur, Verpflegung etc. bei Ferienangeboten auszuscheiden versuche, auf eine solche Ausscheidung bei anderen Angeboten indes verzichte, indem sie den Rekurrenten die geltend gemachten Kosten der Mittagsbetreuung widerstandslos zum Abzug zugelassen habe. Die Pauschalisierung mit dem Wert 75 % diene exakt der einzelfallbezogenen Vermeidung einer solchen Ausscheidung von Kosten, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass die Betreuungsperson neben der Betreuung keine anderen Leistungen (z.B. Haushaltarbeiten) erledigt habe.