4.2. Die Vorinstanz führt aus, dass bei Sportlagern der Anteil der Kosten für die Betreuung der Kinder im Verhältnis zum Anteil derjenigen Kosten, welche der Lebenshaltung zuzuordnen seien, als äusserst gering einzustufen sei. Die entsprechenden Kosten würden nicht aufgrund einer erbrachten Betreuungsleistung erhoben, sondern sie stellten primär einen Unkostenbeitrag für die den Lebenshaltungskosten zuzuweisenden Auslagen für Verpflegung, Unterkunft, Infrastruktur etc. dar. Zudem dienten Ferienlager aus -7-