Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1). 4. 4.1. Umstritten ist, ob die Aufwendungen für das Schach-Feriencamp, das Kids Futsal Camp und die Kindersportwoche Kinderbetreuungskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG darstellen.