Stand 1. Januar 2015, nachfolgend: Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.1). Zu den Auslagen für die Drittbetreuung von Kindern zählen insbesondere die selbst bezahlten Kosten für die auswärtige Kinderbetreuung in Kinderhorten, Spielgruppen und Tagesfamilien, die Auslagen für Mittagstische, Tagesstrukturen sowie der Betreuungskostenanteil bei Tagesschulen und Internaten. Weiter gehören auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte in der eigenen Wohnstätte zu den Auslagen für die Drittbetreuung von Kindern (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.2). Nicht zum Abzug zugelassen werden die privaten Lebenshaltungskosten.