1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF (…) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF (…) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden nicht CHF 3'142.00, sondern CHF 2'516.00 als Kosten für "Fremdbetreuung von Kindern" zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2021 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 11. August 2021 Einsprache und stellten folgenden Antrag: "Es seien Kinderbetreuungskosten im Umfang von CHF 3'142 als abzugsfähigke Kosten zu berücksichtigen."