Es trifft zwar zu, dass bei Wasserenthärtungsanlagen von Liegenschaften Kosten für Salz und dergleichen als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen sind. Daraus ist jedoch nicht ableitbar, dass die Kosten für Chemieprodukte für den Whirlpool ebenso abzugsfähig sind. Gemäss Praxis handelt es sich dabei um Lebenshaltungskosten, welche der Befriedung der allgemeinen Lebensbedürfnisse dienen. Daran ändert auch nichts, dass diese Produkte präventiv dem Schutz des Whirlpools dienen können. Insofern hat die Vorinstanz die Kosten der Chemieprodukte für den Whirlpool zu Recht nicht als Liegenschaftsunterhaltkosten zum Abzug zugelassen. 6.4. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.