6.2. Die Rekurrenten machten in der Steuererklärung Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 17'375.00 geltend. Die Steuerkommission Q._____ liess CHF 446.00 (Chemie für Pool; Rechnungssteller: F._____) und CHF 660.00 (Spezialreinigung Bremsstaub Zug) nicht zum Abzug zu. Während die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Spezialreinigung Bremsstaub Zug im Rekursverfahren nicht mehr bestritten ist, machen die Rekurrenten weiterhin die Abzugsfähigkeit der Kosten von CHF 446.00 für die Chemieprodukte geltend.