Allfällige Distanzen in Treppenhäusern, Tiefgaragen etc. fallen bei der Berechnung ebenso wie Verkehrsbehinderungen grundsätzlich ausser Betracht (vgl. RGE vom 21. April 2005 [RV.2004.50142]). Diese Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit der Berechnung der Zeitersparnis bei Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem Auto anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel. Dabei wird ein (kurzer) Fussmarsch zum Auto grundsätzlich nicht beachtet. 5.4.3. Der Weg zwischen der Wohnstätte (R-Strasse 18, Q._____) und dem Arbeitsplatz der Rekurrenten (T-Strasse 3, S._____) misst gemäss der Karte von search.ch 6.6 Kilometer. Als Zeitbedarf wird für beide Richtungen je zehn Minuten angezeigt.