5. 5.1. Die Vorinstanz hat eine 50 % auswärtige Tätigkeit der Rekurrenten angenommen. Obschon Auslagen an Aussendiensttagen gemäss Art. 327a OR durch die Arbeitsgeberin zu vergüten sind, hat die Vorinstanz aufgrund den bescheidenen monatlichen Pauschalspesen von CHF 350.00 für den Anteil Aussendienst kulanterweise einen Abzug von je CHF 1'650.00 für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gewährt. Für diejenigen Tage, an welchen die Rekurrenten nicht im Aussendienst tätig waren, wurde hingegen kein Abzug gewährt. Zu prüfen ist, ob an diesen Tagen eine allfällige Heimkehr über Mittag möglich war.