3. Die Steuererklärung 2019 ist am 3. März 2020 beim Gemeindesteueramt Q._____ eingegangen. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurden die Rekurrenten für das Steuerjahr 2019 definitiv veranlagt. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer vorgängigen Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses durch das KStA ist die Dauer des Veranlagungsverfahrens von etwas mehr als zwei Jahren als nicht übermassig lang zu qualifizieren. Es liegt weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vor. 4. 4.1. § 35 StG regelt die abziehbaren Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Aufgrund der Systematik in § 35 Abs. 1 StG können nur jene Kos- -7-