Im Einspracheverfahren des Steuerjahres 2017 habe vor der Steuerkommission Q._____ zum gleichen Sachverhalt eine persönliche Verhandlung stattgefunden. Im Gespräch sei festgestellt worden, dass beide Rekurrenten zu durchschnittlich 50 % über das ganze Jahr verteilt auswärts bei Kunden seien und keine Möglichkeit bestehe, sich über Mittag zu Hause zu verpflegen. Auslagen an Aussendiensttagen seien gemäss Art. 327a OR durch die Arbeitsgeberin zu vergüten. Für den Anteil Aussendienst könne der Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung daher nicht gewährt werden. Für die Arbeitstage am Firmensitz (S.__