2.3.2. Die Vorinstanz brachte im Einspracheentscheid vor, die Kürzung der Abzüge für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung auf 110 Arbeitstage (50 %) stütze sich auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid 2017. Verpflegungskosten seien grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Aufgrund der geringen Distanz zwischen Ar- beits- und Wohnort werde davon ausgegangen, dass eine Heimkehr über Mittag grundsätzlich möglich gewesen sei. Im Einspracheverfahren des Steuerjahres 2017 habe vor der Steuerkommission Q._____ zum gleichen Sachverhalt eine persönliche Verhandlung stattgefunden.