Betreffend den Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten führten die Rekurrenten aus, der Whirlpool sei fest installiert und mit dem Gebäude verbunden. Er sei auch direkt an die Kanalisation angeschlossen und schon in der Baubewilligung aufgeführt gewesen. Reinigungsmittel seien nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht worden. Lediglich Entkalkungsmittel. Diese seien bei Entkalkungsanlagen ebenfalls als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen.