2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. April 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 25. April 2022 Einsprache. Sie brachten vor, dass CHF 6'400.00 (2 x CHF 3'200.00) als Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 17'375.00, davon CHF 4'969.00 für die Liegenschaft an der R-Strasse in Q._____, zum Abzug zuzulassen seien. 3. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.