Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher betreffend die geltend gemachten Darlehen und Schuldzinsen hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern der Rekurrenten für das Jahr 2020 abweichend von den genannten Steuerveranlagungen von C._____ und D._____ beurteilt werden (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_ 613/2022] E. 5.3.2.; Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 147-153a DBG N 11).