5.7. Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass die Vorinstanz in den (rechtskräftigen) Veranlagungen von C._____ für die Steuerperiode 2019 und von D._____ für die Steuerperiode 2020 die deklarierten Darlehen und Schuldzinsen berücksichtigt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich bei periodischen Steuern die Rechtskraft nicht nur auf eine bestimmte Steuerperiode, sondern auch nur auf eine bestimmte steuerpflichtige Person bezieht. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher betreffend die geltend gemachten Darlehen und Schuldzinsen hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern der Rekurrenten für das Jahr 2020 abweichend von den genannten Steuerveranlagungen von C.___