5.6. Den Rekurrenten ist insofern zuzustimmen, als dass das Zivilrecht tatsächlich die Formlosigkeit von Darlehensverträgen vorsieht (Art. 312 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]). Dieser Aspekt ist allerdings nicht mit den Beweisanforderungen zu verwechseln, die das Steuerrecht aufstellt (Bundesgerichtsurteil vom 6. März 2017 [2C_ 183/2017 / 2C_185/2017]; E. 4.3 f.).